“Wenn Sie als Unternehmer in Ihren Büroräumen tätig oder bei Kunden vor Ort sind, ist der Betriebsausgabenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich ausgeschlossen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG)”.
” Achtung Steuerfalle: Gilt nur bei Eigentum und nur bei Unternehmern. Ist Ihr Arbeitszimmer Bestandteil eines Hauses oder einer Wohnung, die Ihr Eigentum, also nicht gemietet ist, beachten Sie Folgendes: Wenn das Arbeitszimmer mehr als 20.500 Euro wert ist UND gleichzeitig 20 % des gesamten Hauses/Grundstücks ausmacht, dann müssen Sie dies in Ihr Betriebsvermögen einlegen. Anschließend ist das Arbeitszimmer steuerverhaftet. Das heißt: Bei Verkauf der Immobilie oder Aufgabe des Betriebs müssen die stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden. Sollten Sie davon betroffen sein, besprechen Sie das Thema am besten mit Ihrer Steuerfachkraft”.
“Welche Voraussetzungen muss ein Raum erfüllen, um ihn als häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen zu können? Auf die Ausstattung kommt es an: Um ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen zu können, spielt es eine wichtige Rolle, welche Einrichtung sich im entsprechenden Zimmer befindet. Schließlich soll es in erster Linie beruflichen Zwecken dienen. Private Gegenstände aller Art (Sportgeräte, Kinderspielsachen, Unterhaltungselektronik etc.) sowie nutzungsfremde Möbel ( Bett, Kleiderschrank, Esstisch usw. ) sollten am besten draußen bleiben”.
“Arbeitnehmer: Möchten Beschäftigte ihr Arbeitszimmer steuerlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung absetzen, handelt es sich in diesem Fall immer um Werbungskosten. Die entsprechenden Kosten werden im Rahmen der Lohnsteuererklärung in der dafür vorgesehenen Anlage N eingetragen. Als Arbeitsmittel können Angestellte ihr Büro zu Hause nur absetzen, wenn der Privatnutzungswert von zehn Prozent nicht überschritten wird”.
“Selbstständige: Wer selbstständig ist und bei der Berechnung der Steuer sein Arbeitszimmer absetzen möchte, macht den Raum für die Betriebsausgaben geltend. Die entstandenen Kosten werden für Selbstständige außerdem unbeschränkt abgezogen. Dies umfasst nicht nur die Nutzungsaufwendungen, sondern auch die Einrichtung sowie Büroutensilien aller Art, die zu den Betriebskosten gehören. Das Arbeitszimmer wird nur dann vom Betriebsvermögen ausgeklammert, wenn der Marktwert der Fläche, die betrieblich genutzt wird, nicht mehr als 20 Prozent des Gesamtwerts der Immobilie ausmacht und sich maximal auf 20.500 Euro beläuft”.