Begründung.
Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ssind selbstständig tätige Personen rentenversicherungspflichtig, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig werden ( Selbstständige mit einem Auftraggeber ).
Sie üben Ihr selbstsständige Tätigkeit seit dem XX.XX.2023 in geringfügigem Umfang aus. Es besteht daher Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die geringfügige selbstständige Tätigkeit führt zur Versicherungsfreiheit, wenn das Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig die zum 1. Januar eines jeden Jahres geltende monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.
Mehrere geringfügige selbstständige Tätigkeiten sind zusammenzurechnen.
Ab dem 01.01.2023 beträgt die maßgebende monatliche Geringfügigkeitsgrenze 520.00 EUR.
Ihrem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige mit einem Auftraggeber kann zur Zeit nicht stattgegeben werden.
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur möglich, wenn Sie eine selbstständige Tätigkeit ausüben, die zur Versicherungspflicht als Selbstständiger mit einem Auftraggeber nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch -6.Buch- ( SGB VI ) führt.
Ihre Tätigkeit als Handelsvertreter erfüllt zwar die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, Versicherungspflicht tritt jedoch nicht ein, da sie nur geringfügig ausgeübt wird und somit versicherungsfrei nach § 8 SGB VI ist.
Sobald Ihre monatlichen Einkünfte auf Dauer über 520 EUR liegen, können die Voraussetzungen für eine befristete Befreiung nach § 6 Absatz 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI geprüft werden. Gegebenenfalls bitten wir um eine entsprechende Mittelung.