Der Mieter darf die Mieträume zu anderen als in §1 bestimmten Zwecken nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters benutzen. Der Mieter ist zur Zahlung eines Mietzuschlages verpflichtet, wenn und solange er in den Wohnräumen eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder Wohnräume zu anderen als Wohnzwecke nutzt, gleichgültig, ob das in zulässiger oder unzulässiger Weise geschieht.
Der Mieter ist ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Vermieters weder zu einer Untervermietung der Mieträume noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt. Hierzu gehören nicht Personen, die aufgrund ihrer persönlichen Beziehung ein Recht auf Mitbenutzung des Wohnraums haben.
Für die Aufnahme von Dritten durch den Mieter ist ein angemessener Mietzuschlag zu zahlen. Die Zahlung ersetzt nicht die Genehmigung zur Raumüberlassung.
Entstehen für den Mieter von Wohnraum nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraumes einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen; dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder sonst dem Vermieter die Überlassung nicht zugemutet werden kann. Ist dem Vermieter die Überlassung ´nur bei einer angemessenen Erhöhung des Mietzins zuumusten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.
Der Mieter verpflichtet sich im Falle der Untervermietung die ihm gegen den Untermieter zustehenden Forderungen nebst Pfandrecht bei Zahlungsverzug sofort nach Anforderung abzutreten. Er verpflichtet sich darüber hinaus, dem Vermieter eine Urkunde über diese Abtretung zu erteilen.
Jeder meldepflichtige Zu- und Auszug einer Person - gleich ob es sich hierbei um Familienangehörige, Besuch oder Untermieter handelt - ist unter Vorlage der Meldebescheinigung dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
Wohnungen und Zimmer können nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters getauscht werden.
Wenn Geschäftsräume zum Mietvertrag gehören, ist der Mieter ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters nicht berechtigt, den Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise einzustellen oder den Geschäftszweig zu wechseln.