In der Miete sind die Betriebskosten gemäß Zweiter Berechnungsverordnung, § 27, Absatz 1, Anlage 3, ermittelt aufgrund der letzten Berechnung des Vermieters ( vom _ _ _ _-_ _-_ _ ) anteilig [_] enthalten [_] nicht enthalten. Die Betriebskosten wie nachfolgend spezifiziert, sind als Vorschuss vom Mieter an den Vermieter zu zahlen und werden jährlich mit dem Mieter abgerechnet. Die Umlegung der Kosten für Sammelheizung und Warmwasserversorgung ist in § 5 dieses Vertrages gesondert geregelt.
Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, insbesondere Grundsteuer.
Die Kosten der Wasserversorgung.
Die Kosten der Entwässerung.
Die Kosten des Betriebs der Aufzugsanlagen.
Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr.
Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung.
Die Kosten der Gartenpflege.
Die Kosten der Beleuchtung.
Die Kosten der Schornsteinreinigung.
Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung.
Die Kosten für den Hauswart.
Die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage bzw. Kabelanschluß ( Breitbandkabelnetz ).
Die Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung.
Sonstige Betriebskosten.
Umlageausfallwagnis gemäß §25a Neubaumietverordnung für die Betriebskosten einschließlich Sammelheizung und Warmwasserversorgung.