[hemmerling] Wohnraum-Mietverträge 4/5

Mietvertrags-Vorlage V ( 1989 )

Befristeter Mietvertrag für ein möbliertes Zimmer

Vertragsparteien

Zwischen

Vermieter: Rolf Hemmerling
Anschrift: Jakob-Kaiser-Straße 24, D-33615 Bielefeld
Telefon: +49 521 885516
E-Mail: hemmerling@gmx.net

und

Mieter: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Geboren am, in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _\\an Derzeit wohnhaft in: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Beruf: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

wird folgender Mietvertrag abgeschlossen:

§ 1

  1. Vermietet wird im Haus Jakob-Kaiser-Straße 24, D-33615 Bielefeld das Zimmer “Wohnung 3 ( 1.Etage links ), zum Hof hin das linke Zimmer”.
  2. Vermieter und Mieter bestätigen mit diesem Vertrag, dass der Wohnraum über die Ausstattung und den Zustand verfügt, der in der beigefügten Inventarliste I mit Fotos dokumentiert ist. Eine weitere Inventarliste II mit Fotos führt die Ausstattung und den Zustand der Einrichtung der übrigen Wohnung auf.
  3. Dem Mieter wird für die Mietzeit sofort - bei Einzug ausgehändigt:
    1. 1 Hauseingangsschlüssel.
    2. 1 Wohnungsschlüssel.
    3. 3 Zimmerschlüssel.
    4. 0 Briefkastenschlüssel.
  4. Die Beschaffung weiterer Schlüssel durch den Mieter bedarf der Zustimmung des Vermieters.
  5. Der Mieter versichert, seiner gesetztlichen Meldefrist spätestens beim Einzug zu genügen.

§ 2 Mietdauer

  1. [_] Mietverhältnis auf bestimmte Zeit mit Fortsetzungsmöglichkeit.
    • Der Mietvertrag wird auf die Dauer von 1 Jahr geschlossen und läuft am _ _ _ _-_ _-_ _ ab.
    • Setzt der Mieter den Gebrauch nach Ablauf der Mietsache fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. §568 BGB findet keine Anwendung. Fortsetzung des Mietverhältnisses nach seinem Ablauf muß schriftlich vereinbart werden.
    • Die Kündigung für Wohnraum, den der Vermieter ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat, beträgt 2 Wochen nach Ablauf eines Monats.
    • Die Kündigung muss schriftlich bis zum 3. Werktag der Kündigungsfrist erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Kündigungsschreibens an.

§ 3 Außerordentliches Kündigungsrecht

  1. Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungfrist bei vertragswidrigem Gebrauch durch den Mieter und bei Zahlungsverzug des Mieters kündigen, §§ 553, 554 BGB. Bei schuldhafter Pflichtverletzung durch einen Vertragsteil kann der andere Teil das Mietverhältnis fristlos kündigen, $554 a BGB. Der Mieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Frist wegen Nichtgewährung des Gebrauchs gemäß §542 BGB sowie wegen Gesundheitsgefährdung gemäß §544 BGB kündigen.
  2. Bei Mischmietverhältnissen geltend die Kündigungsvorschriften für Wohnraum, wenn die anteilige Wohnraummiete mehr als 50% der Gesamtmiete ausmacht. Andernfalls gelten die Kündigungsvorschriften für Geschäftsräume.

§ 4 Mietzins

  1. Der Mietzins beträgt monatlich _ _ _ _ EUR.
  2. Neben dem Mietszins gemäß Ziffer 1 sind anteilig sämtlich nachstehende Betriebskosten im Sinne von Anlage 3 zu §27 II BV zu entrichten, auch wenn eine besondere Kennzeichnung der Umlage nicht erfolgt.
    1. Wasserversorgung.
    2. Entwässerung.
    3. Allgemeine Stromkosten für Treppenhaus.
    4. Grundsteuer.
    5. Heizungskosten.
    6. Straßenreinigung.
    7. Fußwegreinigung.
    8. Müllabfuhr.
    9. Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung.
    10. Gartenpflege.
    11. Schornsteinreinigung.
    12. Sach- und Haftpflichtversicherung.
    13. Gemeinschaftsantenne / Anschluss an Breitbandkabel.
    14. Sonstige Betriebskosten.
  3. Die Höhe der Mietsicherheit beträgt gemäß §7 _ _ _ _ EUR. Zur Zeit sind Zahlungen unter Angaber der Kennziffer zu leisten an ???????

§ 5 Änderung des Mietzins

§ 6 Zahlung des Mietzins

  1. Der Mietzins ist spätestens am 3.Werktag eines jeden Monats nach Wahl des Vermieters an diesen oder an die von ihm zur Entgegenahme ermächtigte(n) Person(en) oder Stelle kostenfrei im Vorraus zu zahlen. Die Betriebskosten sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, zugleich mit dem Mietzins zu entrichten.
  2. Bei jährlich anfallenden Betriebskosten ist der Vermieter berechtigt, vorbehaltlich der Schlußrechnung eine monatliche Abschlagszahlung in Höhe von 1/12 der anteiligen Betriebskosten des vorangegangenen Kalenderjahres zu zahlen.
  3. Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, Mahnkosten in tatsächlicher Höhe, mindestens jedoch 5 EUR für jede schriftliche Mahnung als Auslageersatz zu erheben und Verzugszinsen zu berechnen. Die Höhe des Zinssatzes wird mit 2% über dem jeweiligen Discontsatz der Deutschen Bundesbank vereinbart.
  4. Befindet sich der Mieter mit der Zahlung des Mietzins im Rückstand, so sind eingehende Zahlungen zunächst auf die Kosten einschließlich etwaiger Prozesskosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptschuld, und zwar zunächst auf die ältere Schuld, anzurechnen.

§ 7 Mietsicherheit

  • Der Mieter verpflichtet sich, bei Vertragsabschluss, spätestens jedoch bei Aushändigung der Schlüssel, eine Mietsicherheit in Höhe eines Betrages bis zu 3 Monatsmieten gemäß §4 Ziffer 1 dieses Vertrages zu zahlen. Die Mietsicherheit wird vom Vermeiter mit dem jeweils gültign Zinssatz für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist durch Anlage der Mietsicherheit auf einem gesonderten Sparkonto verzinst. Die Zinsen sowie die Sicherheitsleistungen werden bei Ende des Mietverhältnisses zur Rückzahlung an den Mieter fällig. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, wegen ihm zustehender Ansprüche aus dem Mietverhältnis die Aufrechnung zu erklären und ein Zurückbehaltungsrecht wegen noch abzurechnender Betriebskosten nach §4 Ziffer 2 auszuüben. Eine Aufrechnung des Mieters mit den Mietzinsansprüchen des Vermieters während des laufenden Mietverhältnisses ist unzulässig.

§ 8 Aufrechnung, Minderung

  1. Der Mieter kann gegenüber dem Mietzinis mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn entweder die Gegenforderung auf dem Mietverhältnis beruht oder aber unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und er die Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts mindestens einen Monat vor Fälligkeit des Mietzinses dem Vermieter schriftlich angekündigt hat.
  2. Mietminderungsansprüche stehen dem Mieter nur im Rahmen des §537 BGB zu. Bei nur unerheblichen Änderung der Tauglichkeit der Mietsache kann die Miete nicht gemindert werden.

§ 9 Benutzung der Mieträume, Untervermietung, Wohnungstausch

  1. Der Mieter darf die Mieträume zu anderen als in §1 bestimmten Zwecken nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters benutzen. Der Mieter ist zur Zahlung eines Mietzuschlages verpflichtet, wenn und solange er in den Wohnräumen eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder Wohnräume zu anderen als Wohnzwecke nutzt, gleichgültig, ob das in zulässiger oder unzulässiger Weise geschieht.
  2. Der Mieter ist ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Vermieters weder zu einer Untervermietung der Mieträume noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt. Hierzu gehören nicht Personen, die aufgrund ihrer persönlichen Beziehung ein Recht auf Mitbenutzung des Wohnraums haben.
  3. Für die Aufnahme von Dritten durch den Mieter ist ein angemessener Mietzuschlag zu zahlen. Die Zahlung ersetzt nicht die Genehmigung zur Raumüberlassung.
  4. Entstehen für den Mieter von Wohnraum nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraumes einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen; dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder sonst dem Vermieter die Überlassung nicht zugemutet werden kann. Ist dem Vermieter die Überlassung ´nur bei einer angemessenen Erhöhung des Mietzins zuumusten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.
  5. Der Mieter verpflichtet sich im Falle der Untervermietung die ihm gegen den Untermieter zustehenden Forderungen nebst Pfandrecht bei Zahlungsverzug sofort nach Anforderung abzutreten. Er verpflichtet sich darüber hinaus, dem Vermieter eine Urkunde über diese Abtretung zu erteilen.
  6. Jeder meldepflichtige Zu- und Auszug einer Person - gleich ob es sich hierbei um Familienangehörige, Besuch oder Untermieter handelt - ist unter Vorlage der Meldebescheinigung dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
  7. Wohnungen und Zimmer können nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters getauscht werden.
  8. Wenn Geschäftsräume zum Mietvertrag gehören, ist der Mieter ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters nicht berechtigt, den Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise einzustellen oder den Geschäftszweig zu wechseln.

§ 10 Versorgungsleitungen

  1. Der Vermieter ist nicht berechtigt, Versorgungsleitungen ( Gas, Wasser, Elektrizität ) über die zulässige Belastungsgrenze hinaus in Anspruch zu nehmen.
  2. Das Aufstellen von Waschmaschinen, Trockenschleudern und wasserbetriebenen Haushaltsgeräten ist dem Vermieter anzuzeigen. Es kann seitens des Vermieters untersagt werden oder mit technischen Auflagen verbundens ein, wenn der technische Zustand des Hauses dies erfordert.
  3. Bei Störungen und Schäden an den Versorgungsleitungen hat der Mieter für die sofortige Abschaltung zu sorgen. Kann der Mieter die Störungen und Schäden nicht selbst beseitigen, so muss der Vermieter oder sein Beauftragter unverzüglich benachrichtigt werden.
  4. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Versorgungsunternehmen ihre Leistungen, wie die Belieferung mit Gas, Wasser und Elektrizität nicht verändern oder einstellen, §535 BGB bleibt unberührt.
  5. Bei Gefahr des Einfrierens ist der Vermieter berechtigt, nach vorheriger Benachrichtigung des Mieters die Wasserleitung abzustelle. Der Mieter hat die in seinem Verfügungsbereich liegenden Wasserleitungen vor Frostschäden zu schützen und für alle Schäden aufzukommen, die durch Vernachlässigung dieser Pflicht entstehen.

§ 11 Tierhaltung

  • Tiere dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Vermieters gehalten werden. Dies gilt auch für die zeitweilige Verwahrung von Tieren. Die einmal erteilte Genehmigung kann bei Eintritt von Unzuträglichkeiten widerrufen werden, sie erlischt beim Tod oder Verkauf des Tieres.

§ 12 Anbringung von Schildern

  1. Zur Anbringung von Schildern, Aufschriften und anderen Vorrichtungen zu Reklamezwecken, Rolläden, Blumenkästen sowie zur Aufstellung von Schaukästen und Warenautomaten ist die schriftliche Genehmigung des Vermieters erforderlich. Dies kann von der Zahlung einer angemessenen monatlichen Zahlung abhängig gemacht werden. Sie kann widerrufen werden, wenn sich für das Gebäude, die Mitbewohner oder die Anlieger Unzuträglichkeiten ergeben.
  2. Etwa erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Mieter einzuholen. Er trägt alle mit der Anbringung oder Aufstellung verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben.

§ 13 Anlage von Außenantennen

  1. Die Anlage von Außenantennen außerhalb der gemieteten Räume ist nur nach vorherigem Abschluß eines Antennenvertrages nach dem Muster von “Haus & Grund NRW” ( Zusammenschluss der Landesverbände der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverbände in Nordrhein-Westfalen ) gestattet. Eigenmächtig angebrachte Außenantennen hat der Mieter auf seine Kosten auf Verlangen des Vermieters zu entfernen, es sei denn, dass nachträglich der Abschluß eines Antennenvertrages zustande kommt.
  2. Bei Vorhandensein einer Gemeinschaftsadresse gilt §25 Abschnitt V.

§ 14 Feuerstellen

  1. Mitvermietete Feuerstätten hat der Mieter auf seine Kosten instandzuhalten, sie stets in betriebssicherem Zustand zu halten und sie der vorgeschriebenen Feuerstättenschau zu unterziehen.
  2. Jede Änderung mitvermieteter Feuerstätten ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters zulässig.
  3. Soweit Feuerstätten nicht mitvermietet sind, darf der Mieter eigene Feuerstätten nur unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Schornsteinanschlußöffnungen an die vom Bezirksschornsteinfegermeister zu benennenden Schornsteine anschließen.
    • Alle mit dem Betrieb von Feuerstätten erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Unbedenklichkeitskeitsbescheinigungen hat der Mieter aufs eine Kosten beizubringen. Alle mit der Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften verbundenen Kosten trägt der Mieter.
    • Für jeden Schaden, der durch die Aufstellung, den Betrieb oder den Abbau von Feuerstellen entsteht, haftet der Mieter.
  4. Die Aufstellung von Ölöfen,Gas-oder Elektroheizungen ist nur mit schriftlicher vorheriger Genehmigung des Vermieters unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften un den besonders zu vereinbarenden Bedingungen ( z.B. Ölofenvertrag ) zulässig.
  5. Einmal aufgestellte Feuerstellen dürfen ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters und ohne etwa erforderliche behördliche Genehmigung dürfen nich verändert oder ersetzt werden.
  6. Eigenmächtige und ungenehmigte Änderungen an den Feuerungsanlagen des Hauses wie Schornsteinen, Rauchrohren usw. sind unzulässig.

§ 15 Schönheitsreparaturen

  1. Die Schönheitsreparaturen sind vom Mieter auf eigene Kosten während des Mietverhältnisses, spätestens zu dessen Ende, nach Maßgabe von Ziffer 2 und 3 durchzuführen.
  2. Für Art, Umfang und Fälligkeit der Schönheitsreparaturen gilt im einzelnen folgendes:
    1. Schöheitsreparaturen umfassen das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen, Heizkörper, Versorgungsleitungen sowie sämtliche anderen Anstriche innerhalb der gemieteten Räume einschließlich derjenigen an Einbaumöbeln.
    2. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht, dem Zweck und der Art der Mieträume entsprechend regelmäßig auszuführen, wenn das Aussehen der Wohnräume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist.
      • Dies ist im allgemeinen nach folgenden Zeitabständen der Fall:
        1. in Küchen, Bädern und Duschen - alle 3 Jahre.
        2. in Wohn - und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten - alle 5 Jahre.
        3. in allen anderen Nebenräumen - alle 7 Jahre.
      • Die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und an Einbaumöbeln ist regelmäßig nach 6 Jahren erforderlich.
    3. Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter die zu erwartenden Kosten zeitanteilig aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebs an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen:
      • Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit bei den Naßräumen ( Küchen, Bäder und Duschen ) länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 33% der Kosten, liegen Sie länger als zwei Jahre zurück 66%, bei mehr als drei Jahren 100%. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit für die sonstigen Räume länger als ein Jarh zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten aufgrund des Kostenvoranschlages, liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40%, länger als drei Jahre 60%, länger als vier Jahre 80%, länger als fünf Jahre 100%.
      • Dem Mieter bleibt es unbenommen, den Kostenvoranschlag des Vermieters anzuzweifeln, indem er den Kostenvoranschlag eines anderen Malerfachbetriebs beibringt. Darüber hinaus hat der Mieter die Möglichkeit, selbst zu renovieren; die Schönheitsreparaturen müssen jedoch fachgerecht in mittlerer Art und Güte ausgeführt werden.

§ 16 Instandhaltung von Anlagen und Einrichtungen

  1. Der Mieter hat auf seine Kosten die mitvermieteten Anlagen und Einrichtungen in den Mieträumen wie Rolläden, Licht- und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Heizkörperventile, Klosettspüler, Wasch- und Abflussbecken, Öfen, Badeöfen, Thermen, Herde und ähnliche Einrichtungen in gebrauchsfähigem Zustand zu halten und alle an diesen Anlagen notwendig werdenden Reparaturen auf seine Kosten durchführen zu lasen. Die Kosten sind je Reparaturmaßnahme bis zur Höhe von max. 25% des jeweiligen Mietzins nach §4 Ziff.1 dieses Vertrages, insgesamt jedoch auf den Betrag von 2 Monatsmieten im Jahr, begrenzt.
  2. Thermen sind auf Kosten des Mieters wenigstens einmal im Jahr von einem Fachmann zu warten. Der Mieter hat hierüber auf Verlangen des Vermieters einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.
  3. Sofern der Wohnungsfußboden aus Spannteppichen, Teppichfliesen oder anderen Textilbelägen besteht, ist dieser regelmäßig fachmännisch auf Kosten des Mieters zu reinigen. Im allgemeinen ist dies in Zeitabständen von jeweils drei Jahren erforderlich.

§ 17 Beschädigungen an der Mietsache

  1. Der Mieter hat in den Mieträumen für gehörige Reinigung, Lüftung und Heizung zu sorgen und die Räume sowie die darin befindlichen Anlagen und Einrichtungen pfleglich zu behandeln.
  2. Schäden an den Mieträumen, am Gebäude, an den zum Gebäude oder Grundstück gehörenden Einrichtungen und Anlagen, die über den Rahmen der §§15 und 16 hinausgehen, hat der Mieter auf seine Kosten beseitigen zu lassen, wenn und soweit ihn, die zu seinem Haushalt gehörenden Personen, seine Untermieter und Besucher, die von ihm beauftragten Handwerker oder Lieferanten durch Vernachlässigung der Obhutspflicht oder in sonstiger Weise ein Verschulden betrifft. Leistet der Mieter Schadenersatz, so ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter seine etwaigen Ansprüche gegen den Verursacher des Schadens abzutreten.
  3. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mietern den ihm gehörenden Einrichtungsgegenständen durch Feuchtigkeitseinwirkung entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfangs die Feuchtigkeitseinwirkung ist, es sei denn, dass der Vermieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
  4. Jeden in den Mieträumen entstehenden Schaden, für den der Mieter nach §§ 15, 16 und 17 nicht selbst beseitigungspflichtig ist, hat er dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig.
  5. Der Mieter hat die Mieträume von Ungeziefer freizuhalten.

§ 18 Ersatzvornahme - Schadenersatz

  1. Bei Pflichtverletzung einer der in den §§ 15, 16, 17 festgelegten Instandhaltungs-, Reparatur- oder sonstigen Pflichten des Mieters kann der Vermieter nach seiner Wahl
    1. den Mieter auffordern, den vertragsgerechten Zustand wiederherzustellen oder
    2. die notwendigen Arbeiten, Reparaturen und Maßnahmen auf Kosten des Mieters vornehmen lassen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  2. Bei Verletzung der Pflichten aus §§ 15 und 16 dieses Vertrages steht dem Vermieter das Wahlrecht erst nach schriftlicher Abmahnung und Fristsetzung zu.

§ 19 Ersatzvornahme - Schadenersatz

  1. Veränderungen an und in den Mieträumen, insbesondere Um- und Einbauten, Installationen und dergleichen dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters vorgenommen werden. Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werde, dass der Mieter sich zur völligen oder auch teilweisen Wiederherstellung des früheren Zustandes im Falle seines Auszuges verpflichte und dafür Sicherheit nach § 258 BGB leistet.
  2. Will der Mieter Einrichtungen, mit denen er die Mieträume versehen hat, bei Beendigung des Mietverhältnises wegnehme, hat er sie zunächst dem Vermieter zu Übernahme anzubieten. Wenn der Vermieter die Einrichtungen übernehmen will, hat er nach seiner Wahl die Herstellungskosten abzüglich eines angemessenen Beitrages für die Abnutzung zu erstatten oder in sonstiger Weise einen angemessenen Ausgleich zu leisten.
  3. Macht der Mieter von seinm Übernahmerecht keinen Gebrauch und nimmt der Mieter die Einrichtung weg, so ist der Mieter zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf seine Kosten verpflichtet.

§ 20 Bauliche Veränderungen und Verbesserungen durch den Vermieter

  1. Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Gebäudes oder der Mieträume oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen.
  2. Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes oder zur Einsparung von Heizenergie hat der Mieter zu dulden, es sei denn, dass die Maßnahme insbesondere unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Arbeiten, der baulichen Folgen, vorausgegangener Verwendungen des Mieters oder der zu erwartenden Erhöhung des Mietzins für den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters oder anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist; die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses ist nicht zu berücksichtigen, wenn die gemieteten Räume oder sonstigen Teile des Gebäudes lediglich in einem Zustand versetzt werden, wie er allgemein üblich ist.
  3. Der Vermieter teilt dem Mieter zwei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer sowie die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses schriftlich mit.
  4. Der Mieter hat die in Betracht kommenden Räume zugänglich zu halten und darf die Ausführung der Arbeiten nicht verhindern oder verzögern; andernfalls hat er die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
  5. Werden Wertverbesserungen vorgenommen, so ist der Vermieter berechtigt, die Miete um einen Wertverbesserungszuschlag von jährlich 11% der von ihm aufgewandten Bau- und Einrichtungskosten zu erhöhen. Aufwendungen des Vermieters für den Ausbau einer Verkehrsfläche, die Anlage einer Kanalisation sowie für Hausanschlüsse an Versorgungsleitungen gelten als Wertverbesserungen.

§ 21 Betreten der Mieträume

  1. Dem Vermieter oder seinem Beauftragten steht nach vorheriger Anmeldung und Absprache zu den üblichen Tageszeiten die Besichtigung de Mieträume zwecks Prüfung ihres Zustandes frei. In Fällen dringender Gefahr ist ihm das Betreten der Mieträume zu jeder Tages- und Nachtzeit zu gestatten.
  2. Der Mieter aht die Besichtigung der Mieträume im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses zwecks anderweitiger Vermietung oder bei beabsichtigtem Verkauf des Grundstückes täglich in der Zeit von 10:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 18:00 Uhr zu gestatten. Der Mieter kann die Einhaltung anderer Zeiten nur dann verlangen, sobald er verbindliche Ersatztermine benennt.
  3. Der Mieter muss dafür Sorge tragen, dass dei Mieträume auch in seiner Abwesenheit betreten werden können. Bei längerer Abwesenheit hat er die Schlüssel dem Vermieter oder seinen Beauftragten zu übergeben oder sie an einer leicht erreichbaren Stelle, die dem Vermieter mitzuteilen ist, zu hinterlegen.
  4. Der Vermieter ist berechtigt, die Mieträume bei Gefahr im Verzuge auf Kosten des Mieters öffnen zu lassen, wenn der Mieter abwesend ist und die Schlüssel nicht erreichbar sind.

§ 22 Hausordnung

  1. Die anliegende Hausordnung ist Bestandteil dieses Vertrages.
  2. Der Vermieter ist berechtigt, soweit erforderlich, die Hausordnung abzuändern, insbesondere zusätzliche Regelungen für die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen, die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Hause usw. zu treffen, sofern dem Mieter dadurch nicht einseitig neue Pflichten auferlegt werden. Sie sind dem Mieter in geeigneter Weise bekanntzugeben und gelten mit ihrer Bekanntgabe als Bestandteil des Vertrages.

§ 23 Beendigung des Mietverhältnisses

  1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei seinem Auszug vor Beendigung des Mietverhältnisses oder vor Ablauf einer Räumigungsfrist hat der Mieter die Mieträume in sauberem Zustand mit allen, auch den von ihm selbst beschafften Schlüsseln zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Mieter unter Setzung einer Nachfrist auf Kosten des Mieters die Mieträume öffnen und reinigen sowie neue Schlösser anbringen lassen.
  2. Erfolgt der Auszug des Mieters vor Vertragsende oder vor Ablauf einer Räumungsfrist, so haftet der Mieter bis zur Beendigung des Mietverhältnisses oder bis zum Ablauf der Räumungsfrist für alle Verpflichtugnen aus dem Mietvertrag. Der Vermieter ist berechtigt, in den leerstehenden Räumen Arbeiten durchführen zu lassen, ohne dass dadurch die Mietzinsverpflichtung entfällt. § 537 BGB bleibt unberührt.
  3. Der Mieter ermächtigt den Vermieter hierdurch, über zurückgelassene Gegenstände des Mieters frei zu verfügen, die dieser trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung oder aber innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Auszug oder Räumung nicht entfernt hat.
  4. Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit für den Mietausfall, der durch das Leerstehen der Mieträume oder dadurch entsteht, dass im Falle der Neuvermietung nicht der bisherige Mietzins erzielt werden kann. Die Haftung entfällt, wenn der Vermieter sich um einen neuen mieter nicht genügend bemüht hat oder den Abschluss eines Mietvertrages mit einem geeigneten Mieter ohne triftlichen Grund abgelehnt hat.

§ 24 Personenmehrheit als Mieter

  1. Mehrere Personen als Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.
  2. Die Mieter bevollmächtigen sich untereinander in der Weise, dass jeder von ihnen allein berechtigt ist, Willenserklärungen mit wirkung für alle anzunehmen. Sie bevollmächtigen sich ferner, Willenserklärungen, mit der Ausnahme von Kündigungen und Mietaufhebungsverträgen, abzugeben.
  3. Jeder Mieter muss Tatsachen in der Person und in dem Verhältnis eines Familienangehörigen oder eines anderen berechtigten Benutzers de Wohnung, die das Mietverhältnis berühren oder einen Schadenersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.

§ 25 Vereinbarungen bei Vorhandensein besonderer Einrichtungen

  • Wenn besondere Einrichtungen, wie nachfolgend aufgeführt, vorhanden sind, gelten ergänzend folgende Sondervereinbarungen:
I. Sammelheizung
  1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Sammelheizungsanlage, soweit es die Witterung erfordert, mindestens aber in der Zeit vom 1.Oktober bis 30.April eines jeden Jahres in Betrieb zu halten. Eine Temperatur von mindestens 20°C für die Zeit von 7:00 bis 22:00 Uhr in den von dem Mieter hauptsächlich genutzten Räumen gilt als vertragsgemäß. Eine durch allgemeine Brennstofknappheit, behördliche Anordnung, Betriebsstörungen jeder Art, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, oder mangelhafte Lieferung eines Fernheizwerks bedingte teilweise oder völlige Stillegung der Anlage berechtigt den Mieter nicht, Schadenersatzansprüche zu stellen.
  2. Der Vermieter ist berechtigt, die Heizkörper mit Wärmemessern zu versehen. Diese Maßnahme stellt eine Wertverbesserung im Sinne von §20 des Mietvertrages dar. Werden die Geräte zur Ermittlung des Verbrauchs gemietet oder geleast, so sind die Kosten hierfür vom Mieter zu tragen.
  3. Macht ein Mieter von der Heizungsanlage keinen Gebrauch, so befreit ihn das nicht von der Verpflichtung zur Beteiligung an den Heizkosten.
  4. Heizungskosten.
    1. Die Heizungskosten sind in der Miete enthalten.
    2. Die Heizungs- und Warmwasserkosten werden entsprechend der Regelung des § 4 Ziffer 2 umgelegt. Sind die Heizkörper mit Wärmemessern versehen, so gilt die Abrechnung des Wärmemessdienstes als vereinbart. Dabei wird höchstens die Hälfte der Heizkosten, mindestens aber 30%, nach m2 der Wohnfläche der beheizten Räume, der andere Teil nach dem abgelesenen Wärmeverbrauch ermittelt.
    3. Soweit nach den Bestimmungen der Heizkostenverordnung keine verbrauchsabhängige Abrechnung erforderlich ist, werden die Heizkosten im Verhältnis der Wohn- oder Nutzflächen verteilt, wenn Ausstattung zur Verbrauchserfassung nicht vorhanden sind.
  5. Heizungskosten sind: Die Kosten
    1. des Betriebs der zentralen Heizungsanlage; hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundsemmisionschutzgesetz und die Kosten der Verwendung einer messtechnischen Ausstattung zur Verbrauchserfassung.
    2. ODER des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage; hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums;
    3. ODER der Versorgung mit Fernwärme; hierzu gehören die Kosten der Wärmelieferung von einer nicht zur Wirtschaftseinheit gehördenden anlage ( Grund- und Arbeitspreis ) und die Kosten des Betriebs der dazugehörigen Hausanlagen, namentlich des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums sowie die Kosten der Verwendung einer messtechnischen Ausstattung der Verbrauchserfassung.
II. Etagenheizung
  • Die Etagenheizung wird vom Mieter eigenverantwortlich betrieben. Er trägt die Betriebskosten nach Maßgabe I Ziffer 5a. Der Mieter ist verpflichtet, die Etagenheizung zu reinigen und zu warten. Hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Brennstoffrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und der Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch einen Fachmann sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundesemissionsschutzgesetz.
III. Warmwasserversorgung
  1. Die Warmwasserversorgung erfolgt ständig, bei verbundenen Heizungsanlagen zumindest während der Heizperiode.
  2. Für eine gleichmäßige Temepratur wird eine Gewähr nicht übernommen, insbesondere nicht bei einer etwaigen Überbelegung des Hauses, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. Der Mieter ist zur Bezahlung seines Heizkostenanteils auch dann verpflichtet, wenn er Warmwasser nicht abnimmt.
  3. Im übrigen gilt Abschnitt I dieses Paragraphen entsprechend.
IV. Fahrstuhlnutzung
  1. Den Mietern ist die Benutzung des Fahrstuhls nach den besonderen Vorschriften für die Bedienung von Fahrstühlen gestattet. Die vo den zuständigen Überwachungsbehörden erlassenen Betriebsvorschriften sowie die entsprechenden Bestimmungen in der Hausordnung sind zu beachten.
  2. Die Benutzung des Fahrstuhls geschieht auf eigenen Gefahr. Für etwaige, durch die Benutzung des Fahrstuhsl entstehende Schäden haftet der Vermieter nur, soweit ihm vorsätzliches doer grob fahrlässiges Verschulden trifft.
  3. Abschnitt I Ziffer 1 Satz 3 und Ziffer 3 gelten entsprechend.
V. Gemeinschaftsantenne / Kabelanschluss
  1. Der Mieter ist verpflichtet, nur die vorhandene Gemeinschaftsantenne oder den Kabelanschluss zu benutzen, falls er zum Betrieb eines Rundfunk- oder Fernsehempfängers eine Außenantenne benötigt. Der Mieter ist verpflichtet auch nach Abschluss eines Mietvertrages die Installation einer Gemeinschaftsantenne oder eines Kabelanschlusses zu dulden. Ersatz für eine vom Mieter installierte eigene Antenne kann nicht verlangt werden. Die Einrichtung einer Gemeinschaftsantenne oder eines Kabelanschlusses ist eine Wertverbesserung im Sinne von § 20 dieses Mietvertrages. -Der Mieter ist verpflichtet, unabhängig davon, ob er die Gemeinschaftsantenne oder den Kabelanschluss benutzt oder nicht, für die gegebene Anschlussmöglichkeit an die Gemeinschaftsantenne oder den Kabelanschluss die anteiligen Betriebskosten gemäß § 4 Ziffer 2.16 oder 2.17 zu zahlen. -Entfällt die Benutzungsmöglichkeit der Gemeinschaftsantenne oder des Kabelanschlusses infolge technischer Störungen, Stromausfall, behördlicher oder gesetzlicher Anordnung, so berechtigt das den Mieter nicht, Schadenersatzansprüche zu stellen.

§ 26 Kosten des Vertrages

  • Kosten und Abgaben, die mit dem Abschluss dieses Vertrages verbunden sind, gehen zu Lasten des Mieters.

§ 27 Zustand der Mieträume

  1. Der Mieter übernimmt die Wohnung im gegenwärtigen Zustand. Der Vermieter führt die unter Ziffer 3.1 genannten Arbeiten, der Mieter die unter Ziffer 3.2 genannten Arbeiten in den Mieträumen durch.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache vor dem Einzug zusammen mit dem Vermieter oder dessen Beauftragten zu besichtigen und den Zustand der Räume in einem Wohnungsübergabeprotokoll gemeinsam festzustellen. Die Niederschrift wird nach Unterzeichnung Bestandteil dieses Vertrages.
  3. In den Mieträumen sollen bis zum _ _ _ _-_ _-_ _ folgende Arbeiten durchgeführt werden:
    1. durch den Vermieter: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
    2. durch den Mieter: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

§ 28 Sonstige Vereinbarungen ( Erlaubnis zur Untervermietung, Haustierhaltung, Anbringen von Aussenreklamen, Veränderungen an und in den Mieträumen, Kosten des Strom- und Gasverbrauchs bei gemeinschaftlichem Zähler, Vereinbarungen über Straßen- und Bürgersteigreinigung, Streupflicht usw. )

  1. Keine Haustierhaltung.
  2. Keine Untervermietung, da die Räume hierzu zu klein sind.
  3. Dem Mieter ist bekannt, dass das Haus Bielefeld, Jakob-Kaiser-Straße 24 umgebaut wird und er wird hieraus an den Vermieter keinerlei Forderungen stellen.
  4. Küche und Sanitäreeinrichtungen werden von den Bewohnern der Wohnung gemeinsam benutzt.
  5. Das Zimmer, Küche, Dusche, Treppenhaus usw. wurden von mir ordnunggemäß ohne Beanstandungen übernommen. Ich stelle heraus an den Vermieter keinerlei Forderungen.
  6. Bisherige schriftliche oder mündliche Mietvereinbarungen treten mit dem Wirksamwerden des vorliegenden Vertrages ausser Kraft.

§ 29 Wirksamkeit der Vertragsbedingungen

  1. Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gütigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  2. Wenn und insoweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung. Bei Ausserinkrafttreten der gesetzlichen Regelung wird die vertragliche Bestimmung voll wirksam.
  3. Kann sich ein Vertragsteil aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften auf eine Vertragsbestimmung nicht berufen, so gilt dies auch für den anderen Teil.

Bielefeld, den _ _ _ _-_ _-_ _

Mieter: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Vermieter: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _


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